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Allgemeine Geschäftsbedingungen

für den Mietomnibusverkehr der BLAU Busverkehrsgesellschaft mbH, Königs Wusterhausen

§ 1 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Angebote des Busunternehmens sind, soweit schriftlich oder in elektronischer Form nichts anderes vereinbart ist, freibleibend.

(2) Der Besteller kann seinen Auftrag schriftlich, in elektronischer Form oder mündlich erteilen.

(3) Der Vertrag kommt mit der schriftlichen oder in elektronischer Form abgegebenen Bestätigung des Auftrages durch das Busunternehmen zustande, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Weicht der Inhalt der Bestätigung von dem des Auftrages ab, kommt der Vertrag auf der Grundlage der Bestätigung dann zustande, wenn der Besteller innerhalb einer Woche nach Zugang die Annahme erklärt oder wenn der Auftrag ohne Widerspruch des Bestellers entsprechend der Bestätigung durchgeführt wird.

(4) Das Busunternehmen kann dem Besteller auch ein ausdrücklich als verbindlich bezeichnetes Angebot unterbreiten. In diesem Fall kommt der Vertrag zustande, sobald der Besteller dieses Angebot ohne Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen in der vorgegebenen Form annimmt und die Annahmeerklärung dem Busunternehmen innerhalb der angegebenen Frist zugeht. Das Busunternehmen ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, verspätet eingehende Annahmeerklärungen anzunehmen.

§ 2 Leistungsinhalt

(1) Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben in der Auftragsbestätigung maßgebend. § 1 Abs. 2 und § 3 bleiben unberührt.

(2) Die Leistungspflicht des Busunternehmens besteht in der mietweisen Überlassung des Fahrzeugs einschließlich Fahrer zur Personenbeförderung nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen. Das Busunternehmen schuldet die Fahrtdurchführung als solche und nicht einen werkvertraglichen Beförderungserfolg; die Anwendung von Werkvertragsrecht ist ausgeschlossen.

(3) Anlass und/oder Zweck der Beförderung sind ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht Vertragsgrundlage. Der Wegfall oder die Änderung von Anlass und Zweck (ganz oder teilweise) – insbesondere der Ausfall von Zielorten, Veranstaltungen oder Besuchen – begründen keinen Anspruch des Bestellers auf kostenlosen Rücktritt, Kündigung, Preisreduzierung oder sonstige Vertragsanpassung.

(4) Die Leistung umfasst nicht:

  1. die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und hilfsbedürftigen Personen;
  2. die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder Fahrgäste im Fahrgastraum zurücklassen;
  3. die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen;
  4. die Information über für die Fahrgäste einschlägige Regelungen (insbesondere Devisen-, Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften) sowie die Sicherstellung von deren Einhaltung.

Dies gilt nicht, soweit ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

(5) Das Busunternehmen plant unter Berücksichtigung von Streckenführung, Witterung, gesetzlichen Lenkzeiten und notwendigen Pausen den Zeitbedarf und den sich hieraus ergebenden Abfahrtszeitpunkt. Soweit der Besteller insbesondere als Unternehmer über eigene Erfahrungen mit Ziel, Veranstaltung und/oder Strecke verfügt, obliegt es ihm, entsprechende Hinweise zu geben.

§ 3 Leistungsänderungen

(1) Leistungsänderungen durch das Busunternehmen, die nach Vertragsschluss notwendig werden, sind zulässig, wenn die Umstände nicht vom Busunternehmen wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden und die Änderungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind. Das Busunternehmen hat dem Besteller Änderungen unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes mitzuteilen.

(2) Leistungsänderungen durch den Besteller sind mit Zustimmung des Busunternehmens möglich. Sie sollen schriftlich oder in elektronischer Form erklärt werden, es sei denn, etwas anderes wurde vereinbart.

§ 4 Preise und Zahlungen

(1) Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis.

(2) Im Zusammenhang mit der vereinbarten Leistung anfallende Nebenkosten (z. B. Straßen- und Parkgebühren, Mautgebühren, Übernachtungskosten für den/die Fahrer) sind im Mietpreis nicht enthalten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

(3) Mehrkosten aufgrund vom Besteller gewünschter Leistungsänderungen werden zusätzlich berechnet.

(4) Die Geltendmachung von Kosten, die aus Beschädigungen oder Verunreinigungen entstehen, bleibt unberührt.

(5) Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug fällig, sofern kein abweichendes Zahlungsziel vereinbart wurde.

(6) Das Busunternehmen ist berechtigt, den Mietpreis in voller Höhe als Vorauszahlung zu verlangen.

§ 5 Rücktritt und Kündigung durch den Besteller

Rücktritt vor Fahrtantritt

(1) Der Besteller kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten. Das Busunternehmen hat in diesem Fall einen Anspruch auf angemessene Entschädigung, es sei denn, der Rücktritt beruht auf einem Umstand, den das Busunternehmen zu vertreten hat. Die Entschädigungshöhe bemisst sich nach dem vereinbarten Mietpreis unter Abzug der ersparten Aufwendungen und etwaiger durch anderweitige Verwendung des Fahrzeugs erzielter Erlöse.

(2) Das Busunternehmen kann Entschädigungsansprüche wie folgt pauschalieren:

  1. bis 30 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt: 10 %
  2. ab 29 bis 22 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt: 30 %
  3. ab 21 bis 15 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt: 40 %
  4. ab 14 bis 7 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt: 50 %
  5. ab 6 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt: 60 %
  6. ab 3 Tage bis zum Fahrtantritt: 80 %

wenn und soweit der Besteller nicht nachweist, dass ein Schaden des Busunternehmens überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die jeweilige Pauschale.

(3) Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Rücktritt auf erheblichen und unzumutbaren Leistungsänderungen des Busunternehmens beruht. Weitergehende Rechte des Bestellers bleiben unberührt.

Kündigung nach Fahrtantritt

(4) Werden nach Fahrtantritt Leistungsänderungen notwendig, die für den Besteller erheblich und unzumutbar sind, ist er – unbeschadet weiterer Ansprüche – berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Das Busunternehmen ist auf Wunsch des Bestellers verpflichtet, ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern; ein Anspruch auf Rückbeförderung besteht nur für das vertraglich vereinbarte Verkehrsmittel. Entstehen bei einer Kündigung wegen höherer Gewalt Mehrkosten für die Rückbeförderung, trägt diese der Besteller.

(5) Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, wenn die notwendigen Leistungsänderungen auf einem Umstand beruhen, den das Busunternehmen nicht zu vertreten hat.

(6) Kündigt der Besteller den Vertrag, steht dem Busunternehmen eine angemessene Vergütung für bereits erbrachte und nach dem Vertrag noch zu erbringende Leistungen zu, sofern Letztere für den Besteller trotz Kündigung noch von Interesse sind.

§ 6 Rücktritt und Kündigung durch das Busunternehmen

Rücktritt vor Fahrtantritt

(1) Das Busunternehmen kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn außergewöhnliche Umstände, die es nicht zu vertreten hat, die Leistungserbringung unmöglich machen. In diesem Fall kann der Besteller nur den Ersatz der ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fahrzeugbestellung entstandenen notwendigen Aufwendungen verlangen.

(2) Das Busunternehmen ist ferner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn sich nach Vertragsschluss ergibt, dass die Beförderung der vertraglich vereinbarten Personenanzahl aufgrund behördlicher Auflagen über die gesamte vereinbarte Mietzeit nicht in der vereinbarten Form zulässig ist. In diesem Fall gilt Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

Kündigung nach Fahrtantritt

(3) Das Busunternehmen kann nach Fahrtantritt kündigen, wenn die Erbringung der Leistung durch höhere Gewalt (hierzu zählen insbesondere Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie vom Busunternehmen nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen) oder durch erhebliche Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung seitens des Bestellers wesentlich erschwert wird.

(4) Im Falle einer Kündigung aus den in Abs. 3 genannten Gründen ist das Busunternehmen auf Wunsch des Bestellers zur Rückbeförderung verpflichtet; ein Anspruch auf Rückbeförderung besteht nur für das vertraglich vereinbarte Verkehrsmittel. Die Rückbeförderungspflicht entfällt, wenn und soweit sie aufgrund von Umständen, die einzelne Fahrgäste zu vertreten haben, für das Busunternehmen unzumutbar ist. Entstehen bei einer Kündigung wegen höherer Gewalt Mehrkosten für die Rückbeförderung, trägt diese der Besteller.

(5) Kündigt das Busunternehmen den Vertrag, steht ihm eine angemessene Vergütung für bereits erbrachte und nach dem Vertrag noch zu erbringende Leistungen zu, sofern Letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.

§ 7 Haftung des Busunternehmens

(1) Das Busunternehmen haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung.

(2) Das Busunternehmen haftet nicht für Leistungsstörungen durch höhere Gewalt sowie durch nicht vorhersehbare, erhebliche Erschwerungen gemäß § 6 Abs. 3.

(3) Die Regelungen über die Rückbeförderungspflicht bleiben unberührt.

§ 8 Haftungsbeschränkung

(1) Die Haftung des Busunternehmens bei vertraglichen oder deliktischen Schadensersatzansprüchen wegen Schäden, die nicht aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Mietpreis (§ 4) beschränkt. Die Haftung je betroffenem Fahrgast ist auf den auf diese Person entfallenden Anteil am dreifachen Mietpreis begrenzt.

(2) § 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden gegenüber jeder beförderten Person ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden 1.000,00 € übersteigt.

(3) Die Beschränkungen nach Abs. 1 und 2 gelten nicht, soweit der eingetretene Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Busunternehmens, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht.

(4) Das Busunternehmen haftet nicht für Schäden, die ausschließlich auf schuldhaftem Handeln des Bestellers oder eines seiner Fahrgäste beruhen.

(5) Der Besteller stellt das Busunternehmen und alle von ihm in die Vertragsabwicklung eingeschalteten Personen von allen Ansprüchen frei, die auf einem der in § 2 Abs. 4 a)–d) beschriebenen Sachverhalte beruhen.

§ 9 Gepäck und sonstige Sachen

(1) Übliches Reisegepäck wird im normalen Umfang mitbefördert. Sonstige Sachen werden nach Absprache befördert.

(2) Für Schäden, die durch vom Besteller oder seinen Fahrgästen mitgeführte Sachen verursacht werden, haftet der Besteller, sofern diese auf Umständen beruhen, die er oder seine Fahrgäste zu vertreten haben.

§ 10 Verhalten des Bestellers und der Fahrgäste

(1) Der Besteller trägt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung. Den Anweisungen des Bordpersonals ist Folge zu leisten.

(2) Der Besteller haftet für durch seine Fahrgäste verursachte Schäden am Fahrzeug oder sonstigen Sachen des Busunternehmens, soweit die Verletzung eigener vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten des Bestellers ursächlich oder mitursächlich ist und er nicht nachweist, dass weder er noch seine Fahrgäste den Schaden zu vertreten haben.

(3) Gemäß § 21 StVO sind vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt anzulegen. Sitzplätze dürfen nur kurzfristig verlassen werden. Jeder Reisende ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen, insbesondere beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes.

(4) Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des Bordpersonals nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für andere Fahrgäste entsteht oder die Weiterbeförderung aus anderen Gründen unzumutbar ist. Rückgriffansprüche des Bestellers bestehen in diesen Fällen nicht.

(5) Beschwerden sind zunächst an das Bordpersonal zu richten. Falls dieses mit vertretbarem Aufwand nicht abhelfen kann, sind Beschwerden unmittelbar an das Busunternehmen zu richten.

(6) Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um etwaige Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.

§ 11 Einhaltung behördlicher Auflagen

(1) Die vereinbarten Mietomnibusleistungen werden stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Leistungszeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht. Beide Parteien verpflichten sich, etwaige Änderungen behördlicher Auflagen unverzüglich zu kommunizieren.

(2) Soweit behördliche Maßnahmen (z. B. Infektionsschutzmaßnahmen, Sperrungen, Kapazitätsbeschränkungen) die vertragsgemäße Durchführung der Fahrt ganz oder teilweise unmöglich machen, gilt § 6 Abs. 1 und 2 entsprechend. Ein Kündigungsrecht des Bestellers wegen höherer Gewalt durch behördliche Auflagen ist ausgeschlossen; die Regelungen des § 5 Abs. 1–3 gelten in diesen Fällen entsprechend.

(3) Der Besteller ist verpflichtet, alle Fahrgäste über etwaige geltende Verhaltens- und Hygieneanforderungen zu informieren und auf deren Einhaltung hinzuwirken.

§ 12 Verbraucherstreitbeilegung / Online-Streitbeilegung

(1) Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ erreichbar ist.

(2) Das Busunternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Sollte eine Teilnahme nach Ausstellung dieser Bedingungen für das Busunternehmen verpflichtend werden, werden die Verbraucher hierüber in geeigneter Form informiert.

§ 13 Gerichtsstand und Erfüllungsort

(1) Erfüllungsort ist im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich der Sitz des Busunternehmens.

(2) Gerichtsstand:

  1. Ist der Besteller ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des Busunternehmens.
  2. Hat der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland oder ist sein Wohnsitz im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist Gerichtsstand ebenfalls der Sitz des Busunternehmens.

(3) Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich.

§ 14 Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel möglichst nahekommt.

BLAU Busverkehrsgesellschaft mbH | Königs Wusterhausen, Brandenburg | Stand: April 2026